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Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen des Nationalparks

Der Nationalpark Unteres Odertal ist durch das Gesetz über den Nationalpark Unteres Odertal (Nationalparkgesetz Unteres Odertal – NatPUOG) geschützt. Das Gesetz legt den Schutzzweck, die Schutzzonen und die grundlegenden Regeln für die Nutzung und Entwicklung des Nationalparks fest. Ergänzend regeln eigene Verordnungen unter anderem die Fischerei und die Regulierung der Wildbestände.

Das Nationalparkgesetz

Das Nationalparkgesetz Unteres Odertal wurde 2006 verabschiedet und zuletzt im April 2026 geändert. Es legt das Gebiet des Nationalparks zwischen Hohensaaten und Mescherin fest und bestimmt seinen Schutzzweck. Im Mittelpunkt steht der Schutz und die Entwicklung der besonderen Auenlandschaft des Unteren Odertals mit ihren Gewässern, Feuchtbiotopen, Wiesen, Auwäldern, Hangwäldern und Trockenrasen.

Ein wesentliches Ziel ist es, natürliche Prozesse möglichst ungestört ablaufen zu lassen. Gleichzeitig sollen besonders wertvolle und an bestimmte Nutzungsformen gebundene Lebensräume erhalten und entwickelt werden. Der Nationalpark dient außerdem der Forschung, der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und der naturverträglichen Erholung.

Das Gesetz unterscheidet die Schutzzonen Ia, Ib und II. In den Schutzzonen Ia und Ib steht die natürliche Entwicklung im Vordergrund. In der Schutzzone II sind unter bestimmten Voraussetzungen Pflege- und Nutzungsmaßnahmen möglich, wenn sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden im Nationalparkplan festgelegt.

Gesetz über den Nationalpark Unteres Odertal (Nationalparkgesetz Unteres Odertal – NatPUOG)

Fischerei im Nationalpark

Auch die Fischerei richtet sich im Nationalpark nach dessen Schutzzweck. Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Nationalparkgesetz und die Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“.

In der Schutzzone II ist eine ordnungsgemäße Fischerei nach den geltenden naturschutz- und fischereirechtlichen Vorschriften grundsätzlich möglich. Auch die Teichwirtschaft in vorhandenen Teichen ist unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zulässig. Fischbesatz ist dabei auf Teichwirtschaften beschränkt.

Die Fischereiverordnung enthält darüber hinaus konkrete zeitliche und räumliche Einschränkungen. Sie dienen insbesondere dem Schutz empfindlicher Lebensräume und störungsempfindlicher Arten. So gelten beispielsweise Schutzbereiche um Biberburgen und Einschränkungen während der Brutzeit an bestimmten Horststandorten. Für die Angelfischerei gelten in den Poldern ebenfalls besondere Regelungen, unter anderem zu Zeiten, Gewässerabschnitten und Zugangswegen.

Für die Fischerei bestehen außerdem Vorgaben zum Schutz von Fischotter und Biber bei der Verwendung von Fanggeräten. Fangdaten werden dokumentiert und an die Nationalparkverwaltung übermittelt. Damit stehen auch Daten für die Beobachtung der Entwicklung der Fischbestände und der fischereilichen Nutzung zur Verfügung.

Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark Unteres Odertal

Wildbestandsregulierung

Im Nationalpark ist die Jagd nicht mit der regulären Jagdausübung außerhalb eines Nationalparks gleichzusetzen. Das Nationalparkgesetz erlaubt eine Bestandsregulierung wild lebender Tierarten mit jagdlichen Mitteln nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere der Hochwasserschutz, die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung, die Abwehr erheblicher Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Vielfalt von Flora und Fauna.

Die Einzelheiten regelt die Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“. Sie legt fest, welche Wildarten auf welchen Flächen und unter welchen Bedingungen reguliert werden dürfen. Dazu gehören unter anderem Schwarzwild sowie in bestimmten Bereichen Dam- und Rotwild. Für einige weitere Wildarten gelten räumlich und sachlich begrenzte Regelungen. Eine darüber hinausgehende Bestandsregulierung anderer Wildarten ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Regulierung ist mit zusätzlichen Schutzvorgaben verbunden. So gelten beispielsweise Einschränkungen im Umfeld von Biberburgen und bestimmten Brutplätzen. Ortsfeste jagdliche Einrichtungen sind verboten; mobile Ansitzeinrichtungen bedürfen der Zustimmung der Nationalparkverwaltung. Die Jagd auf Wasservögel ist im Nationalpark generell verboten.

Die Wildbestandsregulierung ist damit ein Instrument des Nationalparkmanagements und erfolgt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und der Ziele des Nationalparks.

Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark Unteres Odertal

 

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